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Gefährdung der beruflichen Existenz von  Sinti und Roma durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); Probleme der gewerblich tätigen Altstoffsammler

Aufgrund des relativ neuen KrWG entstehen Probleme bei den Altstoffsammlern. Denn das neue KrWG verpflichtet die Altstoffsammler bei jedem Landkreis, wo sie tätig werden,  die Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeigepflicht an sich begründet keine Probleme, jedoch das Verwaltungsverfahren mit den Nachweisen der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung, die „willkürliche“ Unterlassungsverfügungen und die damit verbundene Kostenbescheide.

In Wirklichkeit regelt § 18 KrWG das Anzeigeverfahren relativ präzise:

Spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung muss der Träger der Sammlung diese bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 18 Abs. 2 KrWG für gewerbliche Sammlungen und § 18 Abs. 3 für gemeinnützige Sammlungen).
Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
Zusätzlich sollte auch eine Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG, also in Niedersachsen, die Anzeige beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim beigefügt werden.
Im Ergebnis ist es entscheidend, dass die gewerbliche Sammlung die sogenannte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, also dessen Fähigkeit die ihm obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu erfüllen, nicht gefährdet ist. Dies ist aber in seltensten Fällen der Fall, insbesondere wenn ein Altstoffsammler die Voraussetzungen des § 18 KrWG erfüllt.
Schließlich muss festgehalten werden, dass bei dem Anzeigeverfahren i. S. d. § 18 KrWG um kein Genehmigungsverfahren, wie man das z. B. bei einer Baugenehmigung kennt, handelt. Der Unterschied zwischen einem Genehmigungs- und einem Anzeigeverfahren liegt darin, dass  im  Anzeigeverfahren das geplante Vorhaben nur zur Kenntnis gegeben wird. Eine fachliche Prüfung durch die Behörde  findet nicht statt.
In naher Zukunft müssten neue Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte erfolgen. Durch diese Entscheidung wird dann hoffentlich klar gestellt, wann von einer Gefahr für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die Altstoffsammler auszugehen ist.



Sehr geehrte Damen und Herren,



im Rahmen des Projektes Stolpersteine und im Auftrag des Büros für Friedenskultur der Stadt Osnabrück haben der Sozialwissenschaftler Dr. Duncan Cooper und der Historiker Dr. Michael Schubert zur Geschichte Osnabrücker Sinti im vergangenen Jahrhundert geforscht. Das Ergebnis ihrer umfangreichen Archivstudien ist nun in der Publikation

„Anhaltende Ausgrenzung. Diskriminierung und rassistische Verfolgung von 'Zigeunern' in Osnabrück von den 1920er bis in die 1950er Jahre“

veröffentlicht worden. Die Studie nimmt die Diskriminierung und rassistische Verfolgung der Osnabrücker Sinti in den Jahren vor, während und nach dem Nationalsozialismus von 1933-1945 in den Blick. Einerseits zeigt sie die bis zur Deportation und systematischen Ermordung reichende Zuspitzung der Verfolgung im Nationalsozialismus auf. Andererseits weist sie auf die Kontinuitäten über die Regimewechsel hinweg hin. Die lokale Osnabrücker Geschichte wird dabei unter starkem Einbezug der regionalen und gesamtstaatlichen Perspektive analysiert. Ein Kapitel widmet sich der so genannten „Papenhütte“, einer Barackensiedlung, in der die Osnabrücker Sinti in den 1930er Jahren räumlich konzentriert und ausgegrenzt wurden.

Das Buch kann nun bei dem Herausgeber, dem Verein für Geschichte und Landeskunde in Osnabrück, Schloßstr. 29 bestellt werden (Obergeschoss, Raum 305). Den Bestellschein für die Publikation und eine Besprechung der Neuen Osnabrücker Zeitung finden Sie im Anhang.

Telefonische Bestellung: 0541/3316214
Telefax:
0541/3316262

Wir freuen uns über Ihr Interesse!



Mit freundlichen Grüßen

i.A.



Christine Grewe

Stadt Osnabrück

Fachbereich Kultur

Büro für Friedenskultur

Marienstr. 5-6

49074 Osnabrück

Tel. 0541 323-2287

Fax 0541 323-152287




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